vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 11

HANDELSVERTRETUNG UND MÖGLICHKEITEN

  1. 1. Vertretung von Luftfahrtunternehmen
  1. a) im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Luftverkehrs und zum Verkauf von Flugscheinen sowie – in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten;
  2. b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung – das für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Führungs-, Verkaufs-, technische, betriebliche und sonstige Fachpersonal einzuführen und zu unterhalten;
  3. c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der bezeichneten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
  4. d) Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und dem Personal so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
  5. e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
  1. 2. Verkauf, Umwandlung und Transfer von Geldern und Erträgen
  1. a) Jedes Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens über seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
  2. b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, lokale Einnahmen aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und zu überweisen. Die Konvertierung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem offiziellen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Antrag auf Überweisung stellt.
  3. c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei diese Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften begleichen.
  1. 3. Bodenabfertigung
  1. 4. Leasing
  1. 5. Code Share
  1. (a) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien und
  2. (b) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates und
  3. (c) allen Anbietern von Land- oder Seeverkehrsdiensten;
  1. 6. Intermodaler Verkehr
  1. 7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen

Schlagworte

Führungspersonal, Verkaufspersonal, Landverkehrsdienst, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte