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§ 1 Sicherheitserklärungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2024

§ 1.

Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20012791

Dokumentnummer

NOR40267417

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