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§ 4 Saisonkontingentverordnung 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2024

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2024, BGBl. II Nr. 433/2023, zuletzt geändert durch die Verordnungen BGBl. 110/2024 und BGBl. 142/2024, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2025 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012784

Dokumentnummer

NOR40267291

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