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Artikel 7 Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Artikel 7

  1. 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
  2. 2. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.
  3. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen ab dem Tag, an dem die ungarische Vertragspartei mit Note der österreichischen Vertragspartei den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens notifiziert, vorläufig anzuwenden.
  4. 4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des sechsten Monats nach Eingang der Notifikation wirksam.

Geschehen zu Budapest am 23. Juli 2024 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266903

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