§ 1.
(1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
- für jedes erfolgreich zugestellte Paket0,15 EUR,
- das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
- für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch
- gemäß den Bestimmungen der AGB0,07 EUR,
- das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012733
Dokumentnummer
NOR40266285
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