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§ 5 Ladepunkt-Daten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Meldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte

§ 5.

(1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

  1. 1. das alphanumerische Identifikationszeichen;
  2. 2. die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
  3. 3. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
  4. 4. die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
  5. 5. die Methode der Authentifizierung;
  6. 6. die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
  7. 7. die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
  8. 8. welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.

(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:

  1. 1. die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
  2. 2. Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
  3. 3. den Ad-hoc-Preis.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265331

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