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§ 8 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone Zonenlegung

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.

(2) Die Gebiete gemäßAnlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
  2. 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
  6. 6. der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
  1. zur Blauzungenzone erklärt.

Schlagworte

Verbringungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265177

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