3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone Zonenlegung
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
(2) Die Gebiete gemäßAnlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
- 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
- 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
- 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
- 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
- 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
- 6. der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
- zur Blauzungenzone erklärt.
Schlagworte
Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265177
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)