Aufhebung der Betriebssperre
§ 7.
(1) Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
- 1. gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
- 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
- 3. bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
- 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3) Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265176
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