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§ 7 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Aufhebung der Betriebssperre

§ 7.

(1) Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:

  1. 1. gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
  2. 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
  3. 3. bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
  4. 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.

(3) Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265176

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