vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 6.

(1) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Schlagworte

Verbrauchernachricht

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265175

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte