Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
§ 6.
(1) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
Schlagworte
Verbrauchernachricht
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265175
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)