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§ 2 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
  2. 2. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  3. 3. Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
  4. 4. Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
  5. 5. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
  6. 6. Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
  7. 7. VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, eingerichtete Veterinärregister.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265171

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