§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der A 4 Ost Autobahn der Abschnitt von km 0,24 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,34 der Rampe 3 (Knoten Prater) bis km 3,21 der Richtungsfahrbahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20012679
Dokumentnummer
NOR40264926
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