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Artikel 6 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 6

Analyse von Doppel- bzw. Mehrfachförderungen

(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.

(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.

(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.

(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.

Schlagworte

Doppelförderung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264919

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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