Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
§ 17.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264846
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