vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Anlage 1

Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.

Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG , ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.

Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:

  1. Erstelldatum;
  2. Name des Erstellers oder der Erstellerin;
  3. Auflistung der Beilagen;
  4. Gesamtsumme der Vergebührung aller Beilagen.

Für jede Beilage ist anzugeben:

  1. Nummer der Beilage;
  2. eindeutige Beschreibung des Dokuments (Benennung, Dokumentnummer, Revision, Datum, Ersteller oder Erstellerin, Seitenzahl unter Berücksichtigung allfälliger Anhänge). Als Datum ist das jüngste, im Dokument aufscheinende Datum des Erstellers oder der Erstellerin anzugeben (zB Datum der Freigabe, der Unterschrift oder der aktuellen Revision), nicht aber das allfällige Prüfdatum des Ziviltechnikers oder der Ziviltechnikerin;
  3. Höhe der Vergebührung gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023.

Allgemeine Angaben

1. Kennzeichnende Daten der Seilbahn:

  1. System;
  2. Hersteller der seilbahnspezifischen seilbahntechnischen und elektrotechnischen Anlageteile;
  3. Anlagedaten (Seilhöhen in den Stationen, horizontale und schräge Bahnlängen zwischen den Stationen, größte Neigung, Spurweite(n), Nennfahrgeschwindigkeit(en), kürzeste Fahrzeit, größte Förderleistung bergwärts und talwärts, gegebenenfalls kürzester Abstand der Fahrzeuge am Seil);
  4. Anzahl und Art der Streckenbauwerke;
  5. Lage und Art der Antriebe;
  6. Lage und Art der Seilspanneinrichtungen;
  7. Art, Anzahl und Fassungsvermögen der Fahrzeuge;
  8. gegebenenfalls Lage, Art und Fassungsvermögen der Einrichtungen für das Abstellen der Fahrzeuge.

2. Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

3. Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:

  1. Trassenverlauf;
  2. Stationen;
  3. Stützenstandorte;
  4. Verlauf der Leitungen und Kabel für die Seilbahn unter Angabe des Verwendungszweckes, der Leitungstypen und der Nennspannung;
  5. Bauverbotsbereich;
  6. Gebäude innerhalb und bis zu einem Abstand von ca. 30 m außerhalb des Bauverbotsbereiches;
  7. Bauwerke oder andere Anlagen im Gefährdungsbereich, welche den Seilbahnbetrieb oder -verkehr gefährden können;
  8. Kreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.

4. Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:

  1. seilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für Konzessionen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Zahl und Datum der Bescheide, Ablaufdaten);
  2. seilbahnrechtliche bzw. eisenbahnrechtliche Bescheide für den Neubau sowie für alle genehmigungspflichtigen Um- und Zubauten (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);
  3. Baufertigstellungsberichte für alle genehmigungsfreie Umbauten gemäß VgBSeil 2006 (Datum und gegebenenfalls Kennzeichnung, Gegenstand und Umfang des Umbaues);
  4. Bescheide für die Seilbahn nach Rechtsvorschriften außerhalb des Seilbahnrechts (Zahl und Datum der Bescheide, Gegenstand und Umfang);

Infrastruktur - Linienführung

5. Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:

  1. Darstellung des Geländeverlaufs in Bahnachse mit Angabe der Kilometrierung und der Vergleichsebenen;
  2. Darstellung der Querneigungen des Geländes oder seiner Verläufe parallel zur Bahnachse im Trassenbereich;
  3. Stations- und Stützenstandorte;
  4. Gebäude und seilbahnfremde Bauwerke innerhalb des Bauverbotsbereichs der Strecke;
  5. Kreuzungen und Annäherungen mit Straßen, Wegen, Schipisten, von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahrenen Geländeabschnitten, Wasserläufen, Seen, elektrischen Leitungen, anderen Seilbahnen, Eisenbahnen sowie anderen Anlagen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können.

Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.

Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.

6. Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe

  1. der Seilunterstützungspunkte (Stützen und Einfahrtsbinder der Stationen) sowie
  2. bei Einseilbahnen und bei Doppel-Einseilbahnen der Messmarken an den Stützen im Bereich des Stützenkopfes und gegebenenfalls des Stützenfundamentes sowie in den Stationen im Bereich der streckenseitigen Seilunterstützungen (Einfahrtsbinder) und an freistehenden Seilumlenkungen.

Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.

Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.

7. Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.

Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.

8. Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn

  1. der aktuelle Geländeverlauf auf der Seilbahntrasse vom ursprünglichen Verlauf so abweicht, dass die Einhaltung des Lichtraumprofiles der Seilbahn neu beurteilt werden muss, oder
  2. die aktuellen Kreuzungen und Annäherungen gemäß Punkt 3. Änderungen gegenüber den ursprünglichen Verhältnissen aufweisen, welche das Lichtraumprofil der Seilbahn beeinträchtigen können, oder
  3. eine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. vorliegt.

Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.

Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

9. Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn

  1. der Längenschnitt nach Punkt 8. in Form einer Kopie des letztgültigen genehmigten Dokumentes vorliegt und
  2. er die Nachweise nicht oder nicht vollständig enthält.

Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

10. Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn

  1. die Gegenüberstellung der Ergebnisse der aktuellen Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung maßgebliche Änderungen ausweist, oder
  2. die aktuellen Eigenlasten der Fahrzeuge von den Annahmen aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung um mehr als drei Prozent abweichen, oder
  3. sich die Berechnungsverfahren, die der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung zugrunde liegen, methodisch geändert haben, oder
  4. besondere Vorkommnisse, wie Seilentgleisungen oder außergewöhnliches dynamisches Verhalten der Seilbahn, Anlass zu einer Nachrechnung geben.

Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

11. Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

12. Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

13. Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.

Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn

  1. es den Regelungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 oder danach angewendet worden sind, entspricht, und
  2. keine neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10. erforderlich ist.

Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.

Für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.

Infrastruktur - Stationen und Strecke

14. Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:

  1. Arten der Tragwerke und Gründungen;
  2. Aufbau, Funktion und Ausführung der Tragwerke, die Seillasten und Fahrzeuglasten der Seilbahn ableiten;
  3. Funktion und Ausführung der festen Vorrichtungen zum Abspannen der Betriebsseile für Montagearbeiten;
  4. Aufbau und Ausführung der weiteren Tragwerke;
  5. Raumaufteilung und -nutzung;
  6. Aufbau der Wände, Decken und Fußböden;
  7. Ausführung und Funktion der Einrichtungen zum Abstellen der Fahrzeuge;
  8. Ausführung der Anlagen zur Ver- und Entsorgung (zB Strom, Telekommunikation, Wasser, Abwasser, Dachwässer);
  9. Ausführung der technischen Gebäudeausrüstung, wie Fahrtreppen, Aufzüge, kraftbetriebene Tore, Kräne, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitäranlagen;
  10. Ausführung sonstiger Anlagen, wie Betankungs-, Photovoltaik-, Sendeanlagen.

15. Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:

  1. Aufbau, Funktion und Ausführung der Streckenbauwerke einschließlich Sonderbauwerken, wie Schutznetze, Abspanneinrichtungen für Halteseile;
  2. Ausführung der Ausrüstung der Streckenbauwerke, wie feste Vorrichtungen zum Abheben oder Niederziehen der Betriebsseile, Leitern, Podeste, Abspann- oder Unterstützungselemente für Freileitungen, feste Einrichtungen für die Bergung;
  3. Hinweise, wie fortlaufende Nummerierung der Stützen, Verbot des Besteigens durch Unbefugte, zulässige Belastung der Seilabhebeböcke, Anordnungen für die Fahrgäste.

16. Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.

17. Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen

  1. mit Fahrzeugen bis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
  2. mit Fahrzeugen eines darüberhinausgehenden Fassungsvermögens nicht kleiner als im Maßstab 1:50.

Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.

Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.

18. Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

19. Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.

20. Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. Regelwerke und Nachweisverfahren;
  2. Unterlagen über die Seilbahn (behördlich genehmigte Plan- und Berechnungsunterlagen, Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006, Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und hochbauliche Inspektionen);
  3. das aktuelle meteorologische Gutachten über die Schnee- und Windlasten nach Punkt 19;
  4. gegebenenfalls die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Ergebnisse der Bestandserhebung mit Angaben über
  1. die Übereinstimmung der verwendeten Unterlagen über die Seilbahn mit dem Bestand;
  2. die an den Tragwerken festgestellten aktuellen geometrischen und statischen Verhältnisse, wie Abmessungen, Lagerungsbedingungen, und festgestellten technologischen Eigenschaften (Werkstoffeigenschaften) unter Berücksichtigung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  3. statisch relevante Änderungen von Einwirkungen, wie Nutzlasten, Seilkräfte, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten, Lasten aus Erdbeben und Setzungen;
  4. Nutzungsänderungen mit erhöhten Anforderungen an das Schutzniveau;
  5. statisch relevante Bauschäden;
  6. konstruktive Mängel;
  7. Informationen über die bisherige Bewährung der Tragwerke und die Erfahrungen der Benutzer;
  1. 4. Bewertung der sich aus der Bestandserhebung gemäß Z 3 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren und von den verwendeten Unterlagen, sowie Angabe und Auswertung der allenfalls dafür erforderlichen neuen rechnerischen Nachweise nach Punkt 21;
  2. 5. Angabe der Maßnahmen, die in statischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau

  1. von Tragwerken oder Bauteilen, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß jenen Regelwerken und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig waren und
  2. von Tragwerken oder Bauteilen, die danach genehmigt bzw. errichtet worden sind, gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Errichtung gültigen Regelwerken und Nachweisverfahren

nicht mehr eingehalten wird.

Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.

21. Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.

Teilsysteme

22. Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Teilsystem 1 - Seile und Seilverbindungen:
  1. Art und Daten der Betriebsseile;
  2. Art und Funktion der Seilverbindungen.
  1. 2. Teilsystem 2 - Antriebe und Bremsen:
  1. Art, Funktion, Ausführung der Bestandteile, wie Antriebe, Bauteile zur Kraftübertragung, Bremsen für die Antriebe;
  2. Leistungen der Antriebe;
  3. Schaltpläne für hydraulisch oder pneumatisch betätigte mechanische Antriebsbremsen;
  4. Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  1. 3. Teilsystem 3.1 - Seilspanneinrichtungen:
  1. Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile;
  2. Längen der Spannwege und der Versetzmöglichkeiten;
  3. Schaltpläne für hydraulische Seilspanneinrichtungen;
  4. Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Grundspannkraft bei Gewichtsspann-einrichtungen;
  5. Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  1. 4. Teilsystem 3.2 - mechanische Einrichtungen in den Stationen:
  1. Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Fahrbahnen, Kuppelstellen, Beschleunigungs- und Verzögerungseinrichtungen, Einrichtungen zur Einhaltung des Fahrzeugabstandes, Fördereinrichtungen und Fahrgastförderbänder, Schließ- und Öffnungseinrichtungen für Fahrzeuge, Fahrzeugführungen;
  2. Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  1. 5. Teilsystem 3.3 - mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke:
  1. Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Seilfangeinrichtungen, Einrichtungen zur Erkennung einer Seilentgleisung, Führungen für die Fahrzeuge, Fahrbahnen;
  2. Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  1. 6. Teilsystem 4 - Fahrzeuge:
  1. Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Verbindungen mit dem Seil, Laufwerke und Fangbremsen, Gehänge, Kabinen, Sessel, Öffnungs- und Schließeinrichtungen für Fahrzeugtüren, für Wetterschutzhauben und gegebenenfalls für Schließbügel, Plattformen für die Instandhaltung, Plattformen für den Lastentransport, Einrichtungen zur Stromversorgung, Beleuchtung, Sitzheizung;
  2. Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Eigenmasse der Fahrzeuge;
  3. Schaltpläne für hydraulisch betätigte Fangbremsen;
  4. Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  1. 7. Teilsystem 5 - elektrotechnische Einrichtungen:
  1. Art, Funktion und Ausführung der Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;
  2. Auflistung der Antriebs-, Betriebs- und Steuerungsarten, wie Hauptantrieb, Notantrieb, unbesetzte Stationen, Fahrzeugsteuerung;
  3. Art und Ausführung der Kommunikations- und Informationseinrichtungen, wie Bahntelefon, Lautsprecheranlage;
  4. Art und Ausführung der Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen (Schutz gegen elektrischen Schlag, thermische Einflüsse, Schutz bei Überstrom, Störspannungen und elektromagnetische Störgrößen) des Teilsystems 5 und elektrischer Anlagen anderer Teilsysteme;
  5. Art und Ausführung der Blitzschutzeinrichtungen.
  1. 8. Teilsystem 6 - Bergeeinrichtungen:
  1. Bestandteile der beweglichen Bergeeinrichtungen;
  2. Art, Funktion und Ausführung fester Bergeeinrichtungen.

23. Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen

  1. bis zu einem Fassungsvermögen von 10 Personen nicht kleiner als im Maßstab 1:20 und
  2. mit einem darüberhinausgehenden Fassungsvermögen nicht kleiner als im Maßstab 1:50.

Fachbereichsspezifische Gutachten, Prüfbefunde und Inspektionsberichte

24. Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
  3. c) Unterlagen über die Seilbahn:
  4. die Mappe Generalrevision;
  5. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
  6. die behördlichen Anordnungen seilbahntechnischen Inhalts;
  7. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  8. die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
  9. die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. II Nr. 253/1995, und der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;
  10. die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen;
  11. die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht;
  4. 5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. 6. Angabe der in seilbahntechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten, Prüfberichte, Prüfbefunde und Inspektionsberichte aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  6. 7. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in seilbahntechnischer Hinsicht;
  7. 8. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  8. 9. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 8 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  9. 10. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  1. Vom Fachbereich Seilbahntechnik sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
  2. Die geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie und Geotechnik.

25. Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
  3. c) Unterlagen über die Seilbahn:
  4. die aktuelle seilbahntechnische Berechnung und der aktuelle Längenschnitt;
  5. die Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für die jeweiligen Teilsysteme;
  6. die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der jeweiligen Teilsysteme;
  7. die technische Beschreibung der jeweiligen Teilsysteme gemäß Punkt 22;
  8. zumindest die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
  9. die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen für die jeweiligen Teilsysteme;
  10. die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Darlegung der Überprüfung des jeweiligen Teilsystems auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  4. 5. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  5. 6. Angabe der Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das jeweilige Teilsystem zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.

26. Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:

  1. Trägerrohre und tragende Achsen von fliegend gelagerten Seilscheiben;
  2. Jene Wellen und sich drehende Achsen von beidseitig gelagerten Seilscheiben, die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 baugenehmigt oder in Betrieb genommen worden sind;
  3. Vergusshülsen, Klemmköpfe und steckbare Abspannbolzen für ruhende Betriebsseile, wie Tragseile, Spannseile, Halteseile, jeweils im ausgebauten Zustand;
  4. Tragende Bauteile von jeweils mindestens 10 %, jedoch mindestens zwei Stück der Kabinen und Sesseln von Seilschwebebahnen.

Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

27. Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
  3. c) Unterlagen über die Seilbahn:
  4. die Mappe Generalrevision;
  5. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
  6. die behördlichen Anordnungen elektro- und sicherungstechnischen Inhalts;
  7. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  8. die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
  9. die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der SeilbÜV 1995 und der SeilbÜV 2013;
  10. die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  4. 5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. 6. Angabe der in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten und Prüfbefunde aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  6. 7. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  7. 8. Darlegung der Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen auf Einhaltung der Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), BGBl. II Nr. 308/2020, und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen;
  8. 9. Zusammenfassende Angabe aller Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

28. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.

29. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.

30. Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.

31. Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
  3. c) Unterlagen über die Seilbahn:
  4. die genehmigte technische Dokumentation bzw. die EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für das Teilsystem 5;
  5. die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung des Teilsystems 5;
  6. die technische Beschreibung des Teilsystems 5 gemäß Punkt 22;
  7. die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
  8. die Dokumentation über behördlich angeordnete elektro- und sicherungstechnische Inspektionen für das Teilsystem 5;
  9. die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Darlegung der Überprüfung von Bau- und Anlageteilen des Teilsystems 5,
  1. die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen, und
  2. die nach dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der diesbezüglichen Herstellerangaben;
  1. 5. Angabe der Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Teilsystem 5 zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.

32. Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen, Ausgabe 02/2020 vom 17. Februar 2020;
  3. c) Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
  4. d) Unterlagen über die Seilbahn:
  5. die Mappe Generalrevision;
  6. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
  7. die behördlichen Anordnungen brandschutztechnischen Inhalts;
  8. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  9. das Brandschutzbuch;
  10. die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in brandschutztechnischer Hinsicht;
  4. 5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in brandschutztechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. 6. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  6. 7. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 6 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  7. 8. Angabe der Maßnahmen, die in brandschutztechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  1. Eine „Betriebsart Brand“ ist nur in Betracht zu ziehen, wenn sie in den Steuer- und Regeleinrichtungen der Seilbahn eingerichtet ist.
  2. Gebäudeteile und Baustoffe innerhalb von Brandabschnitten der Stationen sind von der Überprüfung ausgenommen.
  3. Von brandschutztechnischen Anforderungen an Fluchtwege, Gänge, Ausgänge und Türen der Stationen sowie an Fahrzeugen darf abgewichen werden, wenn der technische und wirtschaftliche Aufwand für die Umsetzung als unverhältnismäßig für den dadurch bewirkten Nutzen bewertet wird.
  4. Für Gebäudeteile, die nicht für den Betrieb der Seilbahn erforderlich sind und vom Seilbahnbereich brandschutztechnisch ausreichend getrennt sind, genügt die Überprüfung auf eine von ihnen im Brandfall ausgehende Gefährdung des Seilbahnbereichs.

33. Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Unterlagen über die Seilbahn:
  3. die Mappe Generalrevision;
  4. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
  5. die behördlichen Anordnungen mit Inhalten des ArbeitnehmerInnenschutzes;
  6. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  7. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022;
  8. Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016;
  9. die Explosionsschutzdokumente gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015;
  10. die Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und über wiederkehrende Prüfungen im Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz, insbesondere gemäß den §§ 7 bis 11 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.
  1. 2. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  2. 3. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes;
  3. 4. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes den Anlageverhältnissen entsprechen;
  4. 5. Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß § 10 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017), BGBl. II Nr. 17/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2021;
  5. 6. Angabe der Maßnahmen, die in Hinsicht des ArbeitnehmerInnenschutzes für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

34. Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Unterlagen über die Seilbahn:
  3. die Mappe Generalrevision;
  4. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
  5. die behördlichen Anordnungen hochbaulichen Inhalts;
  6. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  7. die Dokumentation über behördlich angeordnete hochbauliche Inspektionen.
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in hochbaulicher Hinsicht;
  4. 5. Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in hochbaulicher Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. 6. Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in hochbaulicher Hinsicht;
  6. 7. Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz;
  7. 8. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 7 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Rechtsvorschriften;
  8. 9. Angabe der Maßnahmen, die in hochbaulicher Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

  1. Vom Fachbereich Hochbau sind die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ausschließlich jener Bauwerke und Gebäudeteile zu überprüfen, die keine Seilkräfte oder Verkehrslasten der Seilbahn ableiten.
  2. Die geologische und allfällige geotechnische Beurteilung der Gründungen obliegt dem Fachbereich Geologie/Geotechnik.
  3. Die Belange von Hygiene und Gesundheit sind lediglich in dem Umfang zu prüfen, der von den Fachbereichen Sanitätspolizei und ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen ist.
  4. Die Belange der Nutzungssicherheit sind zu prüfen für Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, sowie für Bereiche, die öffentlich nicht zugänglich sind und vom Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz ausgenommen sind.
  5. Die Belange der Barrierefreiheit sind lediglich zu prüfen für jene Bereiche, die öffentlich zugänglich sind, und lediglich zu prüfen, wenn die Seilbahn bereits für die Beförderung von Personen mit Behinderungen vollständig oder teilweise eingerichtet ist, oder derartige Beförderungsfälle vom Seilbahnunternehmen vorgesehen sind, oder die Beförderung von Personen mit Behinderungen laut Entscheidung der Seilbahnbehörde im Zuge der Generalrevision vollständig vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist.

35. Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Regelwerke und Nachweisverfahren;
  3. c) Unterlagen über die Seilbahn:
  4. die Mappe Generalrevision;
  5. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
  6. die behördlichen Anordnungen geologischen oder geotechnischen Inhalts;
  7. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  8. die Dokumentation über behördlich angeordnete geologische oder geotechnische Inspektionen.
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  4. 5. Bewertung der sich aus der Analyse gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  5. 6. Angabe der Maßnahmen, die in geologischer und geotechnischer Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Umweltschutz und auf Nutzungssicherheit für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:

  1. Die geologische und geotechnische Beurteilung umfasst auch Gefährdungen durch Steinschlag, Massenbewegungen (Hangrutschungen oder Kriechen) und den Gewässerschutz.
  2. Eine Beurteilung in geotechnischer Hinsicht ist nur durchzuführen, wenn sie sich aufgrund der geologischen Beurteilung als notwendig erweist.

36. Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:

  1. 1. Grundlagen der Beurteilung:
  1. a) Rechtsvorschriften;
  2. b) Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2011, GZ. BMVIT 238.961/0006-IV/SCH3/2011, betreffend den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011);
  3. c) Leitfaden für die Anwendung des Lawinenerlasses 2011 durch die Lawinensachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom März 2012;
  4. d) Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. März 2012, GZ. BMVIT 238.961/0001-IV/SCH3/2012, betreffend die Auslegung des Lawinenerlasses 2011;
  5. e) Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
  6. f) Unterlagen über die Seilbahn:
  7. die Mappe Generalrevision;
  8. die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
  9. die behördlichen Anordnungen zu den Naturgefahren;
  10. die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  1. 2. Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  2. 3. Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. 4. Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren;
  4. 5. Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Z 4 ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  5. 6. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in Hinsicht der Naturgefahren für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Schlagworte

Seilbahnverkehr, Raumnutzung, Sicherheitseinrichtung, Umbau, Stationsstandort, Längsrichtung, Winkelschlussfehler, Seilschnittberechnung, Erstmessung, Versorgung, Heizungsanlage, Klimaanlage, Lüftungsanlage, Betankungsanlage, Photovaltaikanlage, Abspannelement, Schneelast, Planunterlage, Bauteil, Beschleunigungseinrichtung, Schließeinrichtung, Öffnungseinrichtung, Steuerungseinrichtung, Überwachungseinrichtung, Antriebsart, Betriebsart, Kommunikationseinrichtung, Prüfbericht, Elektrotechnik, Lichtinstallation, Erdungsschutzanlage, Konstruktionserfahrung, Steuereinrichtung, Sicherheitsdokument, Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264849

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte