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Artikel 15 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 15

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien und Finanzierungspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264527

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