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§ 3 KIG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Abwicklung

§ 3.

(1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung sowie den nötigen Anleitungen der Gemeinden ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen legt dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht über den Vollzug vor. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses, allerdings werden 40% des jeder Gemeinde höchstens zustehenden Zuschusses frühestens ab dem 1. Jänner 2025, weitere 30% ab dem 1. Jänner 2026 und weitere 30% ab dem 1. Jänner 2027 ausbezahlt.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2029, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.

(5) Von nicht in Anspruch genommenen und gemäß Abs. 4 rückerstatteten Beträgen fließen ein Drittel in den Strukturfonds gemäß § 26 FAG 2024 und verbleiben zwei Drittel beim Bund.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012657

Dokumentnummer

NOR40264207

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