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§ 54 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

5. Abschnitt

MTD‑Beirat

§ 54.

(1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD‑Beirat einzurichten.

(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

  1. 1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.

(3) Mitglieder des MTD‑Beirates sind:

  1. 1. eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
  2. 2. eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
  3. 3. eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
  4. 4. je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTDBerufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
  5. 5. eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) Der MTD‑Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.

(6) Die Mitglieder des MTD‑Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264059

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