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§ 4 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

1. Abschnitt

Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 4.

(1) Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
  1. a) die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
  2. b) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
  3. c) die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
  4. d) die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
  5. e) die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;

Schlagworte

Labordiagnostik

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264009

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