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§ 41 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 41.

(1) Angehörige der MTD‑Berufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

  1. 1. der Dokumentation (§ 34),
  2. 2. der Auskunftserteilung (§ 35),
  3. 3. der Honorarabrechnung (§ 36 Abs. 2 Z 3)

(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

  1. 1. der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 44 Abs. 9),
  2. 2. der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWRAnerkennungen (§ 44 Abs. 10),
  3. 3. der Durchführung einer EWRAnerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 48 und § 51),
  4. 4. der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 50 Abs. 9),
  5. 5. der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 31 Abs. 2 und 3),
  6. 6. der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 31 Abs. 5)

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264046

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