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§ 29 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

§ 29.

(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 45 absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.

(2) Studierende in Ausbildung zu einem MTD‑Beruf sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264034

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