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§ 13 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

4. Abschnitt

Logopädin / Logopäde Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 13.

(1) Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
  1. a) die Anamnese und Analyse,
  2. b) die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
  3. c) die Festlegung von Zielen,
  4. d) die Planung von Interventionen,
  5. e) die Durchführung der Interventionen und
  6. f) die Evaluierung und Reflexion;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264018

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