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§ 10 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

3. Abschnitt

Ergotherapeutin / Ergotherapeut Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 10.

(1) Der Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses insbesondere:
  1. a) die Anamnese in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und Handlungsmöglichkeiten (Ressourcen und Einschränkungen),
  2. b) die fachspezifische Diagnostik und Diagnosestellung einschließlich relevanter Befundungsverfahren,
  3. c) die Festlegung von handlungs- und partizipationsorientierten, patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierten Zielen,
  4. d) die patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierte Planung des Prozesses,
  5. e) die Durchführung der Interventionen, insbesondere mit handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten,
  6. f) die Evaluierung und Reflexion;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich ergotherapeutische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
  1. 5. im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264015

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