vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

2. Hauptstück

COFAG

1. Abschnitt

Abwicklung und endgültige Liquidation

§ 4.

(1) Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen.

(2) Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden.

(3) Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige Liquidation der COFAG anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist dem Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit und Abwicklung der COFAG vorzulegen, mit dem über die gesamte Geschäftstätigkeit der COFAG vollumfänglich Rechenschaft abgelegt wird.

(4) Die COFAG ist verpflichtet, die ABBAG bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen, an den dafür erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich mitzuwirken und ihr alle dazu erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Mit der endgültigen Liquidation sind dem Bundesminister für Finanzen alle Bücher und Schriften der COFAG in lesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zu übergeben. Diese Bücher und Schriften sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung der COFAG im Firmenbuch eingetragen wurde, aufzubewahren, sofern andere gesetzliche Vorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

(6) Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des § 19 KStG 1988 bzw. des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Schlagworte

Abwicklungsplan, Personalplanung, Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263968

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte