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§ 4 QEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Aufsicht

§ 4.

(1) Der Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 und 2 die Einhaltung der Kriterien des § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn das Gericht die Bedenken der beklagten Partei während eines anhängigen Verfahrens gemäß dem Fünften Abschnitt des Sechsten Teils der ZPO weiterleitet. In diesem Zusammenhang kann der Bundeskartellanwalt zur Überprüfung der Unabhängigkeit der Qualifizierten Einrichtung die Vorlage des zur Finanzierung des Verfahrens zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrags verlangen.

(3) Der Bundeskartellanwalt hat der Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. 1. diese für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
  2. 2. diese die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung gemäß Abs. 1 nachweist, oder
  3. 3. die Qualifizierte Einrichtung der Aufforderung des Bundeskartellanwalts zur Vorlage eines Prozessfinanzierungsvertrags (§ 6 Abs. 4 zweiter Satz) nicht fristgerecht nachkommt.

(4) Wird die Qualifizierte Einrichtung aufgelöst, so hat der Bundeskartellanwalt das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid festzustellen.

(5) Der Bundeskartellanwalt hat die Aberkennung gemäß Abs. 3 und das Erlöschen gemäß Abs. 4 den Gerichten mitzuteilen, bei denen ein Verfahren anhängig ist, in dem die Qualifizierte Einrichtung Partei ist, deren Anerkennung aberkannt wurde oder erloschen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263919

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