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§ 3 QEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen

§ 3.

Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der §§ 1 und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des § 2.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263918

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