Berichtspflichten der Qualifizierten Einrichtungen
§ 10.
(1) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (§ 8) zu übermitteln.
(3) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zu entsprechen und über deren Verlangen alle abverlangten Informationen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012650
Dokumentnummer
NOR40263925
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