4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
§ 6.
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012639
Dokumentnummer
NOR40263058
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