Theoretische Prüfung
§ 14.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Holztechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012634
Dokumentnummer
NOR40262970
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