Lehrberuf Holztechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- 1. Fertigteilproduktion (H1),
- 2. Werkstoffproduktion (H2),
- 3. Sägetechnik (H3),
- 4. Fensterbautechnik (H4).
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||
H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | |
H1 |
| x | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H2 | x |
| x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H3 | x | x |
| x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H4 | x | x | x |
| x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(7) Die auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012634
Dokumentnummer
NOR40262957
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