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§ 13 Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Evaluierung

§ 13.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262847

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