Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2019 mit insgesamt 1 794 921,29 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20012601
Dokumentnummer
NOR40262389
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