Schlussrevision
§ 56.
(1) Wenn innerhalb von wenigstens 30 Tagen nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand durch die Behörde auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen.
(2) Wird bei der Schlussrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
(3) Wenn die Schlussrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlussrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.
Schlagworte
Heilverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262142
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