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§ 53 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Referenzlabor

§ 53.

(1) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden

(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262139

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