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§ 19 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

2. Abschnitt

Tiergesundheitsdienst Tiergesundheitsmaßnahmen

§ 19.

(1) Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.

(2) Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Art. 28 AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Art. 10 Abs. 4 AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262105

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