4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form
§ 16.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262080
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