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§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.2024

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. Mai 2024, 00.00 Uhr, bis 11. November 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Gesetzesnummer

20012582

Dokumentnummer

NOR40261941

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