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§ 47 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen Informations- und Auskunftspflichten

§ 47.

(1) Das BIQG hat die Krankenversicherungsträger im Wege einer vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Kontaktstelle über Evaluierungsereignisse im Sinne des § 8a Abs. 3 GQG betreffend Ärztinnen/Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu einem oder mehreren Krankenversicherungsträger stehen, zu informieren.

(2) Auf schriftliche oder elektronische Anfrage durch Krankenversicherungsträger hinsichtlich des Standes des Evaluierungs- bzw. Kontrollverfahrens betreffend eine Ärztin/einen Arzt, die/der in einem Vertragsverhältnis zum anfragenden Krankenversicherungsträger steht, ist einzelfallbezogen durch das BIQG Auskunft zu erteilen. Von dieser Anfrage sowie von der Auskunft des BIQG ist die betroffene Ärztin/der betroffene Arzt zeitgleich zu informieren und über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Informationspflicht, Evaluierungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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