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§ 44 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

7. Abschnitt

Qualitätskontroll-Register Inhalt des Qualitätskontroll-Registers

§ 44.

(1) Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.

(2) Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:

  1. 1. Die Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,
  2. 2. allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),
  3. 3. die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
  4. 4. die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
  5. 5. die Darstellung der Mängel,
  6. 6. die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
  7. 7. die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
  8. 8. die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261750

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