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§ 4 Meldeverordnung FinStab 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Abschnitt 2: Konsolidiertes Risiko

§ 4 Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länder- und Kreditrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, im Folgenden „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.

Schlagworte

Länderinformation

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261082

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