vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Das Verfahren und die Kriterien für die Entwicklung von Qualifikationen durch den Qualifikationsanbieter

§ 6.

(1) Die Entwicklung einer Qualifikation durch einen Qualifikationsanbieter hat in einem Entwicklungsteam zu erfolgen. Dem Entwicklungsteam haben

  1. 1. zumindest ein Experte oder eine Expertin der betroffenen Branchen oder Berufsbereiche mit Kenntnis und Erfahrung in der Entwicklung von beruflichen Qualifikationen,
  2. 2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der fachlich zuständigen Einrichtungen der Sozialpartner auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
  3. 3. zumindest ein Experte oder eine Expertin einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 4 und
  4. 4. zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin der vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen anzugehören.

(2) Beim Entwicklungsteam ist auf eine ausgewogene Geschlechterverteilung zu achten.

(3) Bei der Entwicklung einer Qualifikation ist der Bedarf anderer inhaltlich verwandter und betroffener Branchen oder Berufsbereiche, insbesondere durch Einholung von Stellungnahmen oder Gutachten, einzubeziehen.

(4) Die Entwicklung und Festlegung einer Qualifikation sowie deren mögliche Weiterentwicklung ist durch eine dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft nach einem transparenten Auswahlverfahren zu nennende und von ihm zu genehmigende wissenschaftliche Einrichtung zu begleiten. Diese hat den Entwurf der in Aussicht genommenen neuen Qualifikation hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen.

(5) Der Qualifikationsanbieter hat zur Förderung der Transparenz und Qualität in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Kriterien für die Beurteilung der maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie die Methoden der Feststellungsverfahren zu entwickeln und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundeministerin für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, nach Befassung des Beirates gemäß § 8, Richtlinien für die Entwicklung von Qualifikationen und für die Gestaltung der die Qualifikationen festlegenden Validierungs- und Prüfungsverordnungen mittels Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Arbeitgeberseite, Validierungsstelle, Validierungsverordnung, Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte