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§ 15 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Datenerhebung, -verarbeitung und Monitoring, Datenschutzverantwortlicher

§ 15.

(1) Die gemäß § 12 mit dem Betrieb einer Validierungs- oder Prüfungsstelle betraute juristische Personen ist berechtigt, die nachstehenden personenbezogenen Daten von Validierungs- oder Prüfungswerbern oder -werberinnen zu erheben und zu verarbeiten:

  1. 1. Name (Vorname, Nachname, Titel),
  2. 2. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) – Amtliche Statistik (AS),
  3. 3. Geburtsdatum,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6. Adresse des ordentlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7. Telefonnummer, EMail-Adresse,
  8. 8. Erworbene oder zu erwerbende Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz,
  9. 9. Ergebnis des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens.

(2) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die für die Führung einer bundesweiten Statistik benötigte Daten in anonymisierter Form nach Maßgabe der Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat zu diesem Zweck eine technische Anwendung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Führung des Bildungsstandregisters und zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand Daten zur höheren beruflichen Bildung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat der Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich zur Abgeltung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 zur höheren beruflichen Bildung Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung, zu leisten. Der entsprechende Betrag ist zwischen dem Bund und der Bundesanstalt Statistik Österreich vertraglich zu vereinbaren.

(4) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist die gemäß § 12 mit dem Betrieb einer Validierungs- oder Prüfungsstelle betraute juristische Person.

Schlagworte

Datenverarbeitung, Validierungswerber, Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260589

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