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§ 9 LF-VGÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Gesundheitliche Eignung

§ 9.

(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260517

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