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§ 3 LF-VGÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG

§ 3.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

  1. 1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
  2. 2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
  3. 3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260511

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