vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)