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§ 9 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Unterlagen

§ 9.

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260467

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