vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 4.

(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
  2. 2. Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
  3. 3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.
  4. 4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
  2. 2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
  3. 3. Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Schlagworte

Kopfbewegung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260462

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte