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§ 11 LF-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Maßnahmen an der Quelle

§ 11.

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

  1. 1. alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
  2. 2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
  3. 3. die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

Schlagworte

Verbindungsbauteil

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260432

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