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§ 3 LF-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Expositionsgrenzwerte

§ 3.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich

  1. 1. von 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
  2. 2. von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
  3. 3. von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich

  1. 1. von 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
  2. 2. von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
  3. 3. von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.

(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

(5) Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9,

  1. 1. unverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
  2. 2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
  3. 3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

(6) Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF zulässig

  1. 1. bei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
  2. 2. in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
  1. a) bei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,
  2. b) bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.

(7) Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Abs. 6 ist nur zulässig wenn

  1. 1. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF nicht überschritten werden,
  2. 2. nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
  3. 3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisieren, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehende Symptome melden, und
  4. 4. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.

(8) Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.

(9) Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Abs. 8 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. die gemäß § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,
  2. 2. nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
  3. 3. die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden berücksichtigt wurden, und
  4. 4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachweisen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädigende Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Sicherheitsschutzdokument, Widerstandsschweißarbeit, Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260407

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