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§ 3 LF-DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Überprüfung und Anpassung

§ 3.

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012527

Dokumentnummer

NOR40260400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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