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§ 2 LF-DOK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Inhalt

§ 2.

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

  1. 1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurden, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
  2. 2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
  3. 3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  4. 4. die festgestellten Gefahren und Belastungen;
  5. 5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
  6. 6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

  1. 1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem Unterabschnitt 20f LAG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
  2. 2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der allenfalls erforderlichen Fachkenntnisse bzw. eine allenfalls erforderliche Eintragung der Berufserfahrung im Sinne des § 238 Abs. 2 und 4 LAG notwendig ist;
  3. 3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
  4. 4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
  5. 5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 186 Abs. 4 und 5 LAG.
  6. 6. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 LAG;
  7. 7. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 220 LAG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen, gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
  8. 8. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 228 LAG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012527

Dokumentnummer

NOR40260399

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